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§ 1 |
Name,
Sitz, Vereinsjahr |
| 1.1 |
Der
Verein führt den Namen "Verein Türkischer
AkademikerInnen", abgekürzt "VTA"
und erhält nach Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz "e.V.". |
| 1.2 |
Der
Sitz des VTA ist Heidelberg. |
| 1.3 |
Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck
des Vereins |
| 2.1 |
Der
Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken aller
geistigen Kräfte der Wissenschaft im Bewusstsein
ethischer Verantwortung; der Zusammenschluss türkischer
AkademikerInnen und die Förderung ihrer
technisch- wissenschaftlichen und
gesellschaftlichen Interessen; die Förderung
des fachlichen und persönlichen
Erfahrungsaustausches; die Forderung der Völkerverständigung. |
| 2.2 |
Diesem
Zweck dient
der Aufbau und die Pflege von Kontakten
zwischen AkademikerInnen, die Entfaltung und
Durchführung kultureller und sozialer Aktivitäten;
die Zusammenarbeit mit anderen natürlichen
und juristischen Personen und Körperschaften
vergleichbarer Zielsetzung;
die Erschließung der Einsatzmöglichkeiten
von AkademikerInnen beim Technologieaustausch
mit der Türkei und anderen Ländern,
insbesondere der Bundesrepublik Deutschland;
die ideelle und materielle Unterstützung der
AkademikerInnen und des akademischen
Nachwuchses sowie wissenschaftlicher Arbeiten;
die Ausführung beratender und gutachterlicher
auf technischen und wissenschaftlichen
Gebieten;
die Durchführung von Vorträgen und
Veranstaltungen sowie Herausgabe der Veröffentlichungen;
soziale und gesellschaftliche Arbeiten zur Förderung
der Integration (Integration wird verstanden
als das Leben miteinander, unter Beibehaltung
eigener moralischer, ethischer, geistiger und
kultureller Werte mit wachsender gegenseitiger
Toleranz und Akzeptanz). |
| 2.3 |
Gemeinnützigkeit |
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Der
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Ziele im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts
(Abgabenordnung, Gesetz vom 16.03.1976).
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des VTA. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des VTA fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| 2.4 |
Der
Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. |
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§ 3 |
Mittel |
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Dem
VTA stehen für seine satzungsgemäßen Zwecke
folgende Mittel zur Verfügung:
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
Zuwendungen und Schenkungen;
etwaige Zuschüsse aus Stadt-, Landes-
und/oder Bundesmitteln;
Erträge aus Arbeiten und Veranstaltungen des
VTA. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
| 4.1 |
Das
Aufnahmeverfahren für ordentliche,
studierende und fördernde Mitglieder ist wie
folgt:
Die Beitrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen. Die Aufnahme kann nur erfolgen,
wenn die Beitrittserklärung mit
Unterschriften von zwei ordentlichen
Mitgliedern versehen ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den
Vorstand und mit der Zahlung der Aufnahmegebühr
sowie des Mitgliedsbeitrages wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
| 4.2 |
Die
Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder
der nachstehend bezeichneten natürlichen und
juristischen Personen und Körperschaften
frei:
Ordentliche Mitglieder sind Absolventen oder
Studierende einer Universität, Hochschule
oder Fachhochschule;
entfällt
Fördernde Mitglieder sind natürliche und
juristische Personen oder Körperschaften, die
den VTA ideell und materiell fördern;
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen,
deren Ehrenmitgliedschaft von einem
ordentlichen Mitglied vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung entschieden wird. |
| 4.3 |
Nur
ordentliche Mitglieder haben bei der
Mitgliederversammlung das Stimmrecht. |
| 4.4 |
Personenbezogene
Daten dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. |
| 4.5 |
Ende
der Mitgliedschaft |
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Jedes
Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief an den Verein mit
sofortiger Wirkung kündigen. Es besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Beiträge.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des
Mitgliedes, im Falle von juristischen Personen
oder Körperschaften mit deren Auflösung. |
| 4.6 |
Ausschluss
von Mitgliedern |
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Die
Mitglieder können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden bei
- Satzungsverletzungen;
- Schädigung des Ansehens oder Interessen des
VTA;
- bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach
wiederholter Mahnung.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das
Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen, über
den endgültigen Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Das ausscheidende oder ausgeschlossene
Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen
des VTA. Das Erlöschen der Mitgliedschaft
befreit das Mitglied nicht von bestehenden
materiellen Verpflichtungen gegenüber dem VTA. |
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§ 5 |
Gebühren
und Beiträge |
| 5.1 |
Die
Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt |
| 5.2 |
Aufnahmegebühren |
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Ordentliche
Mitglieder entrichten eine einmalige
Aufnahmegebühr;
Studierende, Fördernde und Ehrenmitglieder
entrichten keine Aufnahmegebühren. |
| 5.3 |
Mitgliedsbeiträge |
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Ordentliche
Mitglieder leisten volle, Studierende
Mitglieder ermäßigte Beiträge.
Fördernde und Ehrenmitglieder sind nicht
beitragspflichtig. Jedoch ist ihnen
freigestellt, Beiträge zu entrichten. Die Höhe
und Art der Beiträge liegen in ihrem eigenen
Ermessen.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines
jeden Jahres fällig. Er kann in einzelnen Fällen
auf Antrag eines Mitgliedes und durch Beschluss
des Vorstandes vermindert werden. |
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§ 6 |
Organe
des Vereins |
| 6.1 |
Die
Organe des VTA sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer. |
| 6.2 |
Die
Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche
Mitglieder des VTA sein und sind ehrenamtlich
tätig. |
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§ 7 |
Mitgliederversammlung |
| 7.1 |
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. |
| 7.2 |
Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins. |
| 7.3 |
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme
- des Jahresabschlußberichtes
des Vorstandes sowie
- des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über sonstige Anträge;
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. |
| 7.4 |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
im April unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 30 Tagen und Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an
die letzte vom Mitglied dem Vorstand
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand, der auch die Tagesordnung bestimmt.
Sofern Vereinsmitglieder wünschen, dass
bestimmte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt
werden, haben sie dies dem Vorstand spätestens
bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres
einzureichen. Der Vorstand hat solche Punkte
in die Tagesordnung aufzunehmen, deren
Aufnahme von mindestens 5 Mitgliedern
beantragt wird |
| 7.5 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstandsvorsitzenden unter Angabe einer
Tagesordnung auf Antrag
- des Vorstandes oder
- der Rechnungsprüfer oder
- von mindestens 1/5 der ordentlichen
Mitglieder einzuberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des
Antrages, unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 15 Tagen, stattzufinden. |
| 7.6 |
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen
Mitglieder anwesen sind. |
| 7.7 |
Dringlichkeitsanträge,
die nicht auf der Tagesordnung stehen, können
nur behandelt werden, wenn 1/4 der anwesenden
Mitglieder sich hierfür aussprechen. |
| 7.8 |
Bei
Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der ordentlichen
Mitglieder erforderlich. |
| 7.9 |
Die
Mitgliederversammlung wählt eine
Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt
aus
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden und
- zwei Protokollführern, die gleichzeitig
Stimmenzähler sind. |
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§ 8 |
Vorstand |
| 8.1 |
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und verwaltet die
Finanzen. |
| 8.2 |
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so wird ein Ersatzmitglied in
den Vorstand aufgenommen. |
| 8.3 |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorstandsvorsitzenden.
Über die gefassten Beschlüsse sind
Niederschriften anzufertigen, die von den
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben sind. |
| 8.4 |
Der
Vorstand besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem 1. und 2. stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister sowie
- drei weiteren Vorstandsmitgliedern. |
| 8.5 |
Der
Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden
und den Schatzmeister sowie ein weiteres
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. |
| 8.6 |
Der
Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung und durch geheime Wahl fšr
die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
Alle Kandidaten müssen sich einzeln der
Mitgliederversammlung vorstellen.
Jedes ordentliche Mitglied kann auf dem
Stimmzettel höchstens 7 Kandidaten wählen.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so ist
der Stimmzettel ungültig.
Die Vorstandsmitglieder (7) werden nach
erreichter Stimmenzahl gewählt. Die
darauffolgenden drei Kandidaten sind
Ersatzmitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt in einem
zweiten Wahlgang den Vorstandsvorsitzenden
sowie in einem dritten Wahlgang die beiden
Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und
anschließend den Schatzmeister aus den
bereits gewählten Vorstandsmitgliedern. |
| 8.7 |
Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen
Ausscheiden aus dem Verein |
| 8.8 |
Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. |
| 8.9 |
Der
Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat
zusammen. Unentschuldigte Abwesenheit bei drei
aufeinanderfolgenden regulären
Vorstandssitzungen wird als automatischer Rücktritt
aus dem Vorstand betrachtet. |
| 8.10 |
Der
Schatzmeister berät den Vorstand in Finanz-
und Haushaltsangelegenheiten. Er führt die
Kassenbücher des VTA. |
| 8.11 |
Auf
Beschluss des Vorstandes können zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke Referate gebildet
und aufgelöst werden. Referatsmitglieder müssen
ordentliche Mitglieder des VTA sein und sind
ehrenamtlich tätig. |
| 8.12 |
Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb
oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM
10.000,- (i.W.: DM zehntausend) die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |
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§ 9 |
Rechnungsprüfer |
| 9.1 |
Die
Rechnungsprüfer sind zwei ordentliche
Mitglieder und werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. |
| 9.2 |
Die
Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den
Jahresabschlußbericht des Vorstandes zu überprüfen
und einen Prüfungsbericht der
Mitgliederversammlung vorzulegen |
| 9.3 |
Die
Rechnungsprüfer sind jeder Zeit berechtigt,
die Finanzen des VTA zu überprüfen und, wenn
erforderlich, durch den Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. |
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§ 10 |
Auflösung
des Vereins |
| 10.1 |
Der
Verein kann durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder, aufgelöst werden. |
| 10.2 |
Sind
weniger als 2/3 der gesamten ordentlichen
Mitglieder anwesen, so kann frühestens 8
Wochen später eine neue
Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Stimmberechtigten, einen Beschluß
über die Auflösung des VTA mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder fassen.
Auf diesen Punkt ist in der Einladung
besonders hinzuweisen. |
| 10.3 |
Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an eine gemeinnützige Einrichtung, die von
der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind
ausgeschlossen. Vor Verteilung des Vermögens
ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. |
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Aufgenommen am 09. und 10. Oktober 1992
in alphabetischer Reihenfolge:
Dipl. Chem. Dr. Abdulkadir Kilic
Dipl. Ing. Adnan Özkan
Dipl. Volkswirt Amil Meric
Dipl. Ing. Bekir Taskin
Dipl. Ing. Kazim Tokur
Dipl. Kaufmann Muammer Kiran
Dipl. Ing.(grad.) Nedim Bildik
§ 4.2.a ) und b) wurden bei der außerordentlichen
Vollversammlung am 11.10.1996 geändert. |