WEITERE INFORMATIONENW
Satzung

§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "Verein Türkischer AkademikerInnen", abgekürzt "VTA" und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
1.2 Der Sitz des VTA ist Heidelberg.
1.3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken aller geistigen Kräfte der Wissenschaft im Bewusstsein ethischer Verantwortung; der Zusammenschluss türkischer AkademikerInnen und die Förderung ihrer technisch- wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen; die Förderung des fachlichen und persönlichen Erfahrungsaustausches; die Forderung der Völkerverständigung.
2.2 Diesem Zweck dient

der Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen AkademikerInnen, die Entfaltung und Durchführung kultureller und sozialer Aktivitäten;

die Zusammenarbeit mit anderen natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften vergleichbarer Zielsetzung;

die Erschließung der Einsatzmöglichkeiten von AkademikerInnen beim Technologieaustausch mit der Türkei und anderen Ländern, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland;

die ideelle und materielle Unterstützung der AkademikerInnen und des akademischen Nachwuchses sowie wissenschaftlicher Arbeiten;
die Ausführung beratender und gutachterlicher auf technischen und wissenschaftlichen Gebieten;

die Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen sowie Herausgabe der Veröffentlichungen;

soziale und gesellschaftliche Arbeiten zur Förderung der Integration (Integration wird verstanden als das Leben miteinander, unter Beibehaltung eigener moralischer, ethischer, geistiger und kultureller Werte mit wachsender gegenseitiger Toleranz und Akzeptanz).
2.3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts (Abgabenordnung, Gesetz vom 16.03.1976).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VTA. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VTA fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

§ 3

Mittel
Dem VTA stehen für seine satzungsgemäßen Zwecke folgende Mittel zur Verfügung:
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
Zuwendungen und Schenkungen;
etwaige Zuschüsse aus Stadt-, Landes- und/oder Bundesmitteln;
Erträge aus Arbeiten und Veranstaltungen des VTA.

§ 4

Mitgliedschaft
4.1 Das Aufnahmeverfahren für ordentliche, studierende und fördernde Mitglieder ist wie folgt:
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Beitrittserklärung mit Unterschriften von zwei ordentlichen Mitgliedern versehen ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand und mit der Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften frei:

Ordentliche Mitglieder sind Absolventen oder Studierende einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule;
entfällt

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen oder Körperschaften, die den VTA ideell und materiell fördern;

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, deren Ehrenmitgliedschaft von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung entschieden wird.
4.3 Nur ordentliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
4.4 Personenbezogene Daten dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.5 Ende der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an den Verein mit sofortiger Wirkung kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes, im Falle von juristischen Personen oder Körperschaften mit deren Auflösung.
4.6 Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei
- Satzungsverletzungen;
- Schädigung des Ansehens oder Interessen des VTA;
- bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter Mahnung.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen, über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des VTA. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden materiellen Verpflichtungen gegenüber dem VTA.

§ 5

Gebühren und Beiträge
5.1 Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
5.2 Aufnahmegebühren
Ordentliche Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr;
Studierende, Fördernde und Ehrenmitglieder entrichten keine Aufnahmegebühren.
5.3 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder leisten volle, Studierende Mitglieder ermäßigte Beiträge.
Fördernde und Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Jedoch ist ihnen freigestellt, Beiträge zu entrichten. Die Höhe und Art der Beiträge liegen in ihrem eigenen Ermessen.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Er kann in einzelnen Fällen auf Antrag eines Mitgliedes und durch Beschluss des Vorstandes vermindert werden.

§ 6

Organe des Vereins
6.1 Die Organe des VTA sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer.
6.2 Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des VTA sein und sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
7.2 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
7.3 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme
   - des Jahresabschlußberichtes des Vorstandes sowie
   - des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über sonstige Anträge;
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
7.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im April unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der auch die Tagesordnung bestimmt.
Sofern Vereinsmitglieder wünschen, dass bestimmte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, haben sie dies dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres einzureichen. Der Vorstand hat solche Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme von mindestens 5 Mitgliedern beantragt wird
7.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung auf Antrag
- des Vorstandes oder
- der Rechnungsprüfer oder
- von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrages, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 15 Tagen, stattzufinden.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesen sind.
7.7 Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder sich hierfür aussprechen.
7.8 Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
7.9 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden und
- zwei Protokollführern, die gleichzeitig Stimmenzähler sind.

§ 8

Vorstand
8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und verwaltet die Finanzen.
8.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird ein Ersatzmitglied in den Vorstand aufgenommen.
8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.
8.4 Der Vorstand besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem 1. und 2. stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister sowie
- drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
8.5 Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und den Schatzmeister sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
8.6 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und durch geheime Wahl fšr die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Alle Kandidaten müssen sich einzeln der Mitgliederversammlung vorstellen.
Jedes ordentliche Mitglied kann auf dem Stimmzettel höchstens 7 Kandidaten wählen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so ist der Stimmzettel ungültig.
Die Vorstandsmitglieder (7) werden nach erreichter Stimmenzahl gewählt. Die darauffolgenden drei Kandidaten sind Ersatzmitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt in einem zweiten Wahlgang den Vorstandsvorsitzenden sowie in einem dritten Wahlgang die beiden Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und anschließend den Schatzmeister aus den bereits gewählten Vorstandsmitgliedern.
8.7 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein
8.8 Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
8.9 Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Unentschuldigte Abwesenheit bei drei aufeinanderfolgenden regulären Vorstandssitzungen wird als automatischer Rücktritt aus dem Vorstand betrachtet.
8.10 Der Schatzmeister berät den Vorstand in Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Er führt die Kassenbücher des VTA.
8.11 Auf Beschluss des Vorstandes können zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Referate gebildet und aufgelöst werden. Referatsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des VTA sein und sind ehrenamtlich tätig.
8.12 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM 10.000,- (i.W.: DM zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9

Rechnungsprüfer
9.1 Die Rechnungsprüfer sind zwei ordentliche Mitglieder und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.2 Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschlußbericht des Vorstandes zu überprüfen und einen Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen
9.3 Die Rechnungsprüfer sind jeder Zeit berechtigt, die Finanzen des VTA zu überprüfen und, wenn erforderlich, durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen.

§ 10

Auflösung des Vereins
10.1 Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, aufgelöst werden.
10.2 Sind weniger als 2/3 der gesamten ordentlichen Mitglieder anwesen, so kann frühestens 8 Wochen später eine neue Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten, einen Beschluß über die Auflösung des VTA mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder fassen.
Auf diesen Punkt ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
10.3 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. Vor Verteilung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
 

Aufgenommen am 09. und 10. Oktober 1992

in alphabetischer Reihenfolge:

Dipl. Chem. Dr. Abdulkadir Kilic
Dipl. Ing. Adnan Özkan
Dipl. Volkswirt Amil Meric
Dipl. Ing. Bekir Taskin
Dipl. Ing. Kazim Tokur
Dipl. Kaufmann Muammer Kiran
Dipl. Ing.(grad.) Nedim Bildik

§ 4.2.a ) und b) wurden bei der außerordentlichen Vollversammlung am 11.10.1996 geändert.